Für verheiratete Mütter und Väter, mit gemeinsamen Kindern, ist das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall. Das bedeutet für die Scheidungsfamilien, dass beide Erziehungsberechtigte auch nach der Scheidung automatisch das gemeinsame Sorgerecht behalten. Bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge zunächst allein der Mutter zu (§1626a BGB). Die Eltern können jedoch für ihr Kind durch eine übereinstimmende Erklärung bei ihrem zuständigen Jugendamt (dort kostenlos) oder bei einem Notar die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen. Stimmt die Mutter der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu, ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Besteht das gemeinsame Sorgerecht, kann die Rückübertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil, selbst wenn sie von beiden Eltern gewünscht wird, nur durch Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden.
Das Gericht trifft bei einer Scheidung im Regelfall auch keine Entscheidung mehr über das Umgangsrecht. Vor allem das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 BGB). Die sorgeberechtigten Eltern sind angehalten und verpflichtet, diese Kontakte zu ermöglichen und zu fördern. Dementsprechend haben die Eltern auch Umgangspflichten. Über den Umfang der Kontakte müssen sich grundsätzlich die Eltern einigen. Vermittelnde Hilfe hinsichtlich eines gemeinsamen Umgangskonzeptes erhalten Eltern beim zuständigen Jugendamt oder in einer Erziehungsberatungsstelle des Landkreises. Können sich Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.
Das Umgangsrecht gilt auch für die Großeltern, die Geschwister, Stief- und Pflegeeltern. Für diese genannten Personen aber nur, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB).
Das Umgangsrecht kann nur in Ausnahmefällen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Gericht eine Gefährdung des Kindes sieht.
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