Wenn ein Elternteil nicht mit dem Kind zusammenlebt, stehen dem Kind regelmäßige Zahlungen eines monatlichen Unterhaltsbetrages von dem Elternteil zu, dass nicht mit ihm zusammenlebt.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches muss individuell festgestellt werden. Sie orientiert sich unter anderem am monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters und wird mit Hilfe der so genannten Düsseldorfer
Tabelle/Thüringer Tabelle ermittelt.

Der Unterhaltsanspruch sollte unverzüglich nach Feststellung der Vaterschaft oder nach Trennung der Eltern oder nach Ausbleiben der Zahlungen geltend  gemacht werden, da sonst für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche verloren gehen können.

Es ist außerdem zu empfehlen, eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Elternteils beurkunden oder im Streitfall die Höhe des Unterhaltsanspruches gerichtlich klären zu lassen. So bekommt das Kind einen „vollstreckbaren Titel“, um bei Bedarf auch pfänden zu können. Falls Probleme bei der Klärung und Durchsetzung des Unterhaltes auftreten, kann das Jugendamt auch hierzu Hilfestellungen geben. Falls gewünscht, übernimmt das Jugendamt die Vertretung des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft auch bei Notwendigkeit der gerichtlichen Klärung.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder bis zum vollendeten18. Lebensjahr, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und für die kein Unterhalt gezahlt wird.

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