Ob ein Vater getrennt von Mutter und Kind lebt oder ob er mit diesen eine Familie bildet – ohne Trauschein der Eltern ist die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind rechtlich erst einmal ungeklärt.

Nur mit einer verbindlich geklärten Vaterschaft sind auch wi c h t i g e r e c h t l i c h e Wi r k u n g e n v e r b u n d e n . Unterhaltsansprüche für Mutter und Kind sowie Erb-, Renten- oder Krankenversicherungsansprüche des Kindes hängen davon ab.

Daher ist es Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, die Vaterschaft ihres Kindes zu klären. Rechtlich genügt es nicht, dass sie weiß, wer der Vater ihres Kindes ist. Auch eine einfache schriftliche Erklärung ist nicht ausreichend. Die Feststellung der Vaterschaft ist ein juristischer Akt, bei dem – mit Urkunde besiegelt – der Vater die Vaterschaft anerkennt und die Mutter der Anerkennung zustimmt.

Beide Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Das kann geschehen durch den Standesbeamten, einen Notar (kostenpflichtig) oder den Urkundsbeamten des Jugendamtes. Dies ist sowohl vor der Geburt als auch nach der Geburt möglich.

Falls Probleme bei der Klärung der Vaterschaft auftreten, kann das Jugendamt hierzu Hilfestellungen geben. Falls gewünscht, übernimmt das Jugendamt die Vertretung des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft auch bei Notwendigkeit der gerichtlichen Klärung.

Jugendamt Gotha
SG Rechtsschutz
Schöne Aussicht 5
Post: 18.-März-Str. 50
99867 Gotha
Tel.: 03621/214301

Standesamt ihrer Gemeinde oder
Stadtverwaltung,
Verwaltungsgemeinschaft


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