Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes und, wenn sie Elternzeit nehmen, bis zum Ende der Elternzeit darf ihnen vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden. In jedem Fall sollten sie ihren Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich über die Schwangerschaft informieren und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Kündigt ihnen ihr Arbeitgeber dennoch, müssen sie ihm, soweit noch nicht erfolgt, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, ihre Schwangerschaft erklären. Versäumen sie unverschuldet diese Frist, können sie ihren Kündigungsschutz noch erhalten, wenn sie die Mitteilung unverzüglich nachholen. Legen sie ein ärztliches Attest vor und protestieren sie schriftlich am besten per Einschreiben gegen die Kündigung. Schalten sie unbedingt das zuständige Amt für Arbeitsschutz ein. Der Kündigungsschutz gilt auch für Auszubildende während der Dauer des Ausbildungsvertrags, für Praktikantinnen und für Heimarbeiterinnen. Ein befristeter Arbeits- oder Ausbildungsvertrag verlängert sich durch den Kündigungsschutz nicht. Der Arbeitgeber kann sich auf die Befristung berufen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann durch die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers eine Kündigung während der Mutterschutzfrist für zulässig erklärt werden.

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"Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen"
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