Durch das Mutterschutzgesetz sind erwerbstätige Frauen bei einer Schwangerschaft vor übermäßigen Belastungen am Arbeitsplatz geschützt. Zum 1. Janur 2018 wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert auf Schüler und Studenten, Praktikanten, Entwicklungshelfer, arbeitnehmer ähnliche Personen u.a..Während der so genannten Schutzfristen, d.h. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt werden sie von der Arbeit freigestellt. Während der letzten sechs Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin dürfen werdende Mütter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären. Allerdings können sie diese Erklärung jederzeit widerrufen. Für die acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
Zu allen Fragen zum Mutterschutz wenden sie sich bitte an den
Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Regionalinspektion Erfurt
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt
Tel.: 0361/3788300
Als stillende Mutter ist ihnen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung auf ihr Verlangen hin die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Wenn das nicht möglich ist, stehen ihnen aber mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zum Stillen zu. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht eintreten. Für die Stillzeit gilt, dass sie weder vor- noch nachgearbeitet und auch nicht auf die Pausen angerechnet werden darf. Der Arbeitsplatz und die Arbeitsumstände einer stillenden Mutter müssen so gestaltet sein, dass Gefahren für sie und ihr Kind vermieden werden.
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Referat 54 -Arbeitsschutz
W.-Seelenbinder-Str. 6
99096 Erfurt
Tel.: 0361/57100
Koordinationsstelle
"Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen"
Bahnhofstraße 14
99867 Gotha
Netzwerkkoordinatorin
Andrea Volkmar
Tel.: 03621/3199281
Fax: 03621/3199402
Mobil: 0178/5242707
Mail
Zur Zeit gibt es keine aktuellen Nachrichten.